Satzung

Vorbemerkung

Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf beide Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Wirkungsbereich, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Hessische Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege e.V.; die Abkürzung lautet HVT.
  2. Der Sitz der HVT ist Marburg an der Lahn.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die HVT wurde am 01.04.1951 in Marburg an der Lahn gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Die HVT ist als Landesverband in den Bereichen Tanz, Tracht, Brauchtum, Musik, Gesang, Mundart, Volkstheater, Laienspiel, Heimatkunde und Heimatforschung tätig. Durch Förderung von Kinder- und Jugendarbeit, von Gruppen- und Vereinsarbeit sowie von nationalen und internationalen Begegnungen will die HVT zu Heimat- und Brauchtumspflege, Völkerverständigung und zum Erhalt des kulturellen Erbes beitragen.
  2. Die Aufgaben der HVT in den unter 1. genannten Bereichen sind insbesondere:
    1. Erhalt, Erforschung, Pflege und Verbreitung hessischen Brauchtums,
    2. Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Staat, Gesellschaft, Behörden und anderen Institutionen,
    3. Betreuung und Beratung der Mitglieder zur Erfüllung derer satzungsgemäßen Ziele
    4. Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung,
    5. Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendgruppen-, Gruppen- und Tanzleitern,
    6. Teilnahme, Durchführung und Organisation von Lehrgängen, Seminaren, Tagungen, nationalen und internationalen Begegnungen, Freizeiten, Fahrten, heimatlichen kulturellen Festen und Veranstaltungen,
    7. Erstellung, Herausgabe und Verbreitung von Publikationen und sonstiger Medien,
    8. Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege,
    9. Werbung neuer Mitglieder und Förderer.
  3. Die HVT arbeitet grundsätzlich in allen Bereichen ohne Gewinnstreben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die HVT bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  2. Die HVT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Die HVT ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der HVT dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der HVT erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der HVT. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der HVT fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen sowie Honorarvergütungen ist möglich.

§ 4 Rechtsgrundlagen

  1. Diese Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten der HVT und ihrer Organe.
  2. Im Übrigen regelt die HVT ihren Geschäftsbereich durch Ordnungen und Beschlüsse der Landesversammlung.
  3. Bei Bedarf können Ordnungen durch Beschluss der Landesversammlung erlassen werden. Diese Ordnungen gelten nicht als Satzung im Sinne des § 25 BGB.
  4. Die Satzung sowie die Ordnungen und Beschlüsse sind für alle Mitglieder der HVT verbindlich.

§ 5 Mitglieder

  1. Korporative Mitglieder:
    1. Juristische Personen, Körperschaften, Vereine und Personenvereinigungen, die ihren Sitz in Hessen haben und deren Tätigkeiten im Einklang mit Zweck und Aufgaben der HVT stehen.
    2. Juristische Personen, Körperschaften und Personenvereinigungen, die a. entsprechen und keinen Sitz in Hessen haben, wenn sie in der Lage sind, die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten der HVT zu erfüllen.
  2. Einzelmitglieder: Natürliche Personen, die sich mit Zweck und Aufgaben der HVT identifizieren.
  3. Ehrenmitglieder: Natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Institutionen und Organisationen, die sich in der HVT besondere Verdienste erworben haben und von der Landesversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  4. Fördernde Mitglieder: Natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Vereine, Institutionen, Organisationen und Firmen, die die HVT ideell, materiell oder finanziell unterstützen.
  5. Mittelbare Mitglieder:
    1. Mitglieder des Bund kultureller Jugend nach Maßgabe der Jugendordnung,
    2. Mitglieder der korporativen Mitglieder.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme in die HVT als korporatives Mitglied, Einzelmitglied oder förderndes Mitglied muss beim Landesvorstand schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist rechtswirksam zu unterzeichnen.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Landesversammlung.
  3. Korporative Mitglieder können nur auf Vorschlag des zuständigen Bezirksleiters aufgenommen werden.
  4. Ehrenmitglieder und mittelbare Mitglieder sind ohne besondere Formalitäten Mitglieder der HVT.
  5. Jedes Mitglied gibt durch Aufnahme in die HVT sein Einverständnis dazu, dass seine Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden dürfen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder regeln ihre Angelegenheiten selbständig in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Ordnungen. Ihre regionalen Besonderheiten, Mundarten, Trachten und Bräuche werden respektiert und sollen erhalten bleiben.
  2. Teilnahme an der Landesversammlung.
  3. Bezug der Hessenland-Mitteilungen (HLM) nach Maßgabe des Landesvorstands.
  4. Teilnahme an den Veranstaltungen der HVT unter den dafür vorgesehenen Bedingungen.
  5. Passives Wahlrecht für natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen. Für die Belange des BkJ kann die Jugendordnung Abweichungen hiervon enthalten.
  6. Unterstützung, Förderung und Interessenvertretung durch die HVT im Rahmen dieser Satzung und den Ordnungen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. nach bestem Wissen und Können in der HVT mitzuarbeiten, um die gestellten Aufgaben zu erfüllen,
  2. sich für die HVT einzusetzen, die Öffentlichkeit für die HVT zu interessieren und alles zu unterlassen, was dem Ansehen der HVT schadet,
  3. die Satzung und die Ordnungen anzuerkennen und die Beschlüsse der Organe der HVT zu befolgen,
  4. den von der Landesversammlung festgelegten Jahresbeitrag bis zum 15. Februar des laufenden Jahres zu entrichten,
  5. die zur Erfüllung des Verbandszweckes notwendigen Anfragen fristgerecht zu beantworten und entsprechende Auskünfte zu geben,
  6. freundlich, kameradschaftlich und fair miteinander umzugehen,
  7. den Kontakt untereinander zu pflegen und sich gegenseitig zu unterstützen,
  8. rechtzeitig vor Beendigung der Mitgliedschaft dafür zu sorgen, dass überlassenes HVT-Eigentum und vorhandenes Material, welches mit finanzieller Unterstützung der HVT angeschafft wurde, in das Eigentum der HVT übergehen,
  9. den Wechsel der gesetzlichen oder tatsächlichen Vertreter korporativer Mitglieder unverzüglich schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt des Mitglieds,
    2. durch Ausschluss,
    3. bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen, Körperschaften und Personenvereinigungen durch deren Auflösung oder Löschung,
    4. durch Auflösung der HVT.
  2. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch der HVT auf rückständige Beiträge bleibt bestehen.
  3. HVT-Eigentum im Gewahrsam des ehemaligen Mitglieds ist unverzüglich an die HVT herauszugeben.

§ 10 Austritt

  1. Der Austritt muss bis spätestens 30. September des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
  2. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Jahresbeitrag für das Folgejahr zu entrichten.

§ 11 Ausschluss

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Landesversammlung oder den Landesvorstand erfolgen.
  2. Ein Ausschluss durch den Landesvorstand ist nachträglich von der Landesversammlung zu bestätigen oder zurückzuweisen. In dieser Zeitspanne ruht die Mitgliedschaft.
  3. Ausschlussgründe sind insbesondere:
    1. grobe Verstöße gegen die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse,
    2. schwere Schädigung und Gefährdung des Ansehens und der Interessen der HVT,
    3. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.
  4. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Der Ausschluss ist dem Mitglied in geeigneter Form schriftlich mitzuteilen.

§ 12 Beiträge, Zuwendungen, Haftung

  1. Von den korporativen Mitgliedern und Einzelmitgliedern werden die von der Landesversammlung festgesetzten Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Finanzierung der HVT wird durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und Zuwendungen aus öffentlichen und privaten Mitteln sichergestellt.
  3. Die HVT haftet nur mit ihrem Vermögen.

§ 13 Organe und Untergruppierungen

  1. Organe der HVT sind der Landesvorstand und die Landesversammlung.
  2. Der Bund kultureller Jugend ist die Jugendorganisation in der HVT, welcher die Interessen der Kinder und Jugendlichen vertritt. Die Abkürzung lautet BkJ. Der Landesjugendwart wird von den stimmberechtigten Mitgliedern des BkJ gewählt. Der BkJ entscheidet selbständig über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel im Rahmen der zu beachtenden Förderrichtlinien, Jugendpläne, der Satzung der HVT sowie der Jugendordnung. Die Jugendordnung darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
  3. Die HVT gliedert sich in die Bezirke Nord, Mitte, West, Ost und Süd, um die umfassende Betreuung und die wirkungsvolle Vertretung der regional bedingten Interessen der Mitglieder zu gewährleisten. Einzelheiten regelt die Bezirksordnung. Der jeweilige Bezirksleiter wird von den stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Bezirks gewählt und führt die Amtsbezeichnung Bezirksleiter Nord, bzw. Bezirksleiter Mitte, bzw. Bezirksleiter West, bzw. Bezirksleiter Ost und Bezirksleiter Süd. Die einem Bezirk zufließenden Mittel Dritter verbleiben in diesem Bezirk. Diese Mittel können selbständig von dem Bezirk im Sinne dieser Satzung verwendet werden, wobei eine Auf- oder Anrechnung dieser Mittel innerhalb der HVT unzulässig ist.
  4. Der Landesvorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Fachgruppen einrichten, deren Leiter und Mitglieder zunächst von ihm berufen werden. Mit Genehmigung des Landesvorstands können in den Fachgruppen auch Nichtmitglieder tätig werden. Die Fachgruppen beschäftigen sich mit den gestellten Aufgaben und Themen und stellen die Ergebnisse der HVT zur Verfügung. Aus einer Tätigkeit in den Fachgruppen können keine rechtlichen, finanziellen oder materiellen Ansprüche hergeleitet werden.
  5. Die HVT gibt als Mitteilungsblatt die „Hessenland-Mitteilungen“ (HLM) heraus.

§ 14 Stimmrecht

  1. Korporative Mitglieder und Ehrenvorsitzende haben jeweils 1 Stimme in der Landesversammlung.
  2. der Landesvorsitzende, der stellvertretende Landesvorsitzende, der Landesgeschäftsführer, der Landeskassenwart, die Bezirksleiter und der Landesjugendwart des BkJ haben durch ihre Funktionjeweils eine Stimme im Landesvorstand und in der Landesversammlung.
  3. Das Stimmrecht des korporativen Mitglieds wird durch dessen Vertreter wahrgenommen. Ansonsten muss das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden.
  4. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Ausgenommen hiervon sind die Bezirksleiter und der Landesjugendwart, welche sich im Landesvorstand und in der Landesversammlung vertreten lassen können.
  5. Jede Person kann nur eine Stimme abgeben.
  6. Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder und mittelbare Mitglieder haben kein eigenes Stimmrecht.

§ 15 Beschlussfassung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Landesvorstandssitzung und Landesversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn Form und Frist der Einladung gewahrt wurde.
  2. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts Anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Bei Ermittlung der Zweidrittelmehrheit bleiben nicht abgegebene Stimmen, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen unberücksichtigt.
  4. Wahlen und Abstimmungen werden offen durch Handzeichen durchgeführt. Ein Antrag auf geheime Wahl ist möglich.
  5. Der Landesvorstand kann Beschlüsse auf schriftlichem, fernmündlichem oder elektronischem Wege fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung geben.

§ 16 Landesvorstand

  1. Aufgabe des Landesvorstands ist es, die HVT nach Maßgabe der Satzung und den Ordnungen zu führen und zu repräsentieren.
  2. Er ist an die Beschlüsse der Landesversammlung gebunden und trifft alle für die Verbandsarbeit notwendigen Entscheidungen.
  3. Die Mitglieder des Landesvorstands sind in ihrer Funktion beitragsfreie Mitglieder der HVT.
  4. Der Gesamt-Landesvorstand besteht aus
    1. dem Landesvorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Landesvorsitzenden,
    3. dem Landesgeschäftsführer,
    4. dem Landeskassenwart,
    5. dem Bezirksleiter Nord
    6. dem Bezirksleiter Mitte
    7. dem Bezirksleiter West
    8. dem Bezirksleiter Ost
    9. dem Bezirksleiter Süd
    10. dem Landesjugendwart des BkJ
    11. sowie den Ehrenvorsitzenden und den Fachgruppenleitern in beratender Funktion ohne Stimmrecht.
  5. Der geschäftsführende Landesvorstand setzt sich zusammen aus dem Landesvorsitzenden, dem stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem Landesgeschäftsführer und dem Landeskassenwart. Diese Vorstandsmitglieder werden von der Landesversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sollten ein oder mehrere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Wahlperiode ausscheiden, führen die übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vorstands bis zur Neuwahl fort. Der Vorstand ist berechtigt, die vakante Vorstandsposition bis zur Neuwahl kommissarisch zu besetzen. Über die Besetzung entscheidet der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit.
  6. Die HVT wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand i.S.d. § 26 BGB, nämlich dem Landesvorsitzenden, dem stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem Landesgeschäftsführer, dem Landeskassenwart, den Bezirksleitern und dem Landesjugendwart vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  7. Der Landesvorsitzende und stellvertretende Landesvorsitzende sind für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Dabei werden sie von dem Landesgeschäftsführer und dem Landeskassenwart unterstützt.
  8. Landesvorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zu ihnen mindestens 7 Tage vorher schriftlich eingeladen wurde.
  9. Der Landesvorstand ist verpflichtet, Mittel, die sich auf ein konkretes Mitglied oder eine konkrete Förderung beziehen, dem Wunsch des Mittelgebers entsprechend umzusetzen, wenn dem keine zwingenden anderen Gründe entgegenstehen.
  10. Der Landesvorstand kann seinen Aufgabenbereich in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 17 Landesversammlung

  1. Die Landesversammlung besteht aus den Mitgliedern der HVT und des Landesvorstands. Gäste sind zugelassen, soweit die Landesversammlung nichts anderes beschließt.
  2. Die Landesversammlung wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und die Kassenprüfer und ernennt Ehrenvorsitzende sowie Ehrenmitglieder. Die gewählten Bezirksleiter und der gewählte Landesjugendwart werden durch die Landesversammlung bestätigt; nur der Beschluss der Landesversammlung führt zur Wirksamkeit der Mandate im Landesvorstand der HVT. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher schriftlich erklärt haben, das Amt zu übernehmen.
  3. Die Landesversammlung nimmt einmal jährlich den Tätigkeitsbericht des geschäftsführenden Vorstands, den Kassenbericht und den Kassenprüfungsbericht entgegen.
  4. Die Landesversammlung beschließt, u.a., über die Entlastung des Landesvorstands, eingebrachte Anträge, Widersprüche, Satzungsänderungen, Ordnungen, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie Auflösung der HVT.
  5. Eine Landesversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen oder unverzüglich, wenn ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung fordert.
  6. Landesversammlungen sind beschlussfähig, wenn zu ihnen mindestens 14 Tage vorher eingeladen wurde. Die Einladung zu den Landesversammlungen hat in den HLM oder schriftlich zu erfolgen.
  7. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Landesversammlung dem Landesvorstand vorliegen.
  8. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Landesversammlung gestellt werden, beschließt die Landesversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  9. Über jede Landesversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Landesvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Gemeinsame Bestimmungen

zu § 16 und § 17

  1. Zu Landesvorstandssitzungen und Landesversammlungen ist, unter Angabe der Tagesordnung, vom Landesvorsitzenden oder stellvertretendem Landesvorsitzenden einzuladen.
  2. Der Landesvorsitzende oder stellvertretende Landesvorsitzende leitet die Sitzungen und Versammlungen nach parlamentarischen Grundsätzen.
  3. Alle Mitglieder haben das Rede- und Vorschlagsrecht und können Anträge und Anfragen im Rahmen der Tagesordnung stellen.
  4. Über Sitzungen und Versammlungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer eigenhändig oder elektronisch unterzeichnet wird. Der Landesvorsitzende oder stellvertretende Landesvorsitzende verifiziert das Protokoll durch seine Unterschrift.

§ 19 Rechtsweg

  1. Gegen Beschlüsse und Anordnungen des Landesvorstands können korporative Mitglieder, Einzelmitglieder und Mitglieder des Landesvorstands innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch bei dem geschäftsführenden Vorstand einlegen.
  2. Über den Widerspruch berät und entscheidet die nächste Landesversammlung endgültig.
  3. Der Widerspruch ist als einzelner Tagesordnungspunkt der Landesversammlung aufzuführen und dem Betroffenen angemessene Redezeit zu gewähren.
  4. Der Widerspruch hat für den Betroffenen keine aufschiebende Wirkung.

§ 20 Satzungsänderung

  1. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens drei Monate vor dem Termin der Landesversammlung schriftlich beim Landesvorstand eingehen und sind in der Einladung zur Landesversammlung als eigener Tagesordnungspunkt mit dem ausformulierten Wortlaut der gewünschten Satzungsänderung aufzuführen.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 21 Auflösung

  1. Anträge auf Auflösung sind in der Einladung zur Landesversammlung als eigener Tagesordnungspunkt aufzuführen.
  2. Beschlüsse zur Auflösung der HVT bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  3. Bei Auflösung der HVT oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der HVT an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine von der Auflösungsversammlung zu benennende, steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung – also zur Förderung der Heimatpflege – zu verwenden hat. Soweit das Vermögen einer steuerbegünstigten Körperschaft zufallen sollte, bedarf es der Einwilligung des Finanzamts.

§ 22 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Marburg.

§ 23 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder der erlassenen Ordnungen durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

§ 24 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung der HVT tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Satzungsänderungen werden Dritten gegenüber mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
  2. Jedes Mitglied nach § 5 Nr. 1 bis 5 erhält beim Eintritt in die HVT eine Satzung ausgehändigt.
  3. Das Mitglied ist an die Satzung, Ordnungen und frühere Beschlüsse gebunden, auch wenn sie ihm nicht ausgehändigt worden sind.

Diese Satzung wurde durch Beschlussfassung der Landesversammlung am 04.11.2007 errichtet.

Satzungschronik

01.04.1951HVT-Gründung in Marburg
08.11.19641. Änderung
05.11.1967Namensänderung
05.11.19832. Änderung
10.03.19853. Änderung
10.11.19854. Änderung
06.03.19885. Änderung
06.11.19886. Änderung
03.11.1991Neufassung
07.03.1999Neufassung
04.11.2007Neufassung