Bezirksordnung

Vorbemerkung

In diesem Dokument wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das männliche Geschlecht verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Diese Ordnung tritt in Kraft, sobald sie von der Landesversammlung verabschiedet ist.

A. Gliederung

  1. Die HVT gliedert sich regional in Bezirke.
  2. Es wird angestrebt, Bezirke Nord, Mitte, West, Ost und Süd zu bilden, die folgende Landkreise umfassen:
    1. Bezirk Nord: Waldeck-Frankenberg, Kassel, Werra-Meißner und Schwalm-Eder
    2. Bezirk Mitte: Marburg-Biedenkopf
    3. Bezirk West: Lahn-Dill, Gießen, Wetterau und Limburg-Weilburg
    4. Bezirk Ost: Hersfeld-Rotenburg, Vogelsberg und Fulda
    5. Bezirk Süd: Hochtaunuskreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Main-Kinzig-Kreis, Wiesbaden, Main-Taunus-Kreis, Frankfurt, Offenbach, Darmstadt, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Bergstraße und Odenwaldkreis
    6. sowie die im jeweiligen Bezirk liegenden kreisfreien Städte.
  3. Veränderungen dieser Aufteilung werden durch die Landesversammlung beschlossen.

B. Verwendung des Namens

  1. Die Bezirke führen einheitlich den Namen „HVT-Bezirk (NMWOS)“.
  2. Im Innenverhältnis der HVT, bei Verwendung des HVT-Logos oder des ausgeschriebenen Namens der HVT kann der Name „Bezirk (NMWOS)“ verwendet werden.

C. Zugehörigkeit

  1. Die Zugehörigkeit zu einem Bezirk richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz des korporativen Mitglieds oder dem Wohnsitz des Einzel- und Ehrenmitglieds.
  2. Mitglieder mit Sitz außerhalb des Gebiets der HVT werden vom Landesvorstand einem Bezirk zugeordnet.
  3. Der Wechsel in einen anderen Bezirk ist nur auf Antrag und mit Zustimmung der betroffenen Bezirksleiter möglich. Der Antrag ist schriftlich bei dem geschäftsführenden Landesvorstand einzureichen und ausführlich zu begründen.
  4. Die mittelbaren Mitglieder gehören dem Bezirk ihres korporativen Mitglieds an.
  5. Eine Änderung des Sitzes des korporativen Mitglieds führt nicht unweigerlich zur Zuordnung in einen anderen Bezirk.

D. Rechtsform

Die Bezirke sind unselbständige Gliederungen der HVT.

E. Bezirksleitung

  1. Die Mitglieder eines Bezirks wählen in der Bezirksversammlung einen Bezirksleiter.
  2. Die Wahl eines Bezirksvorstands ist zulässig.
  3. Falls in einem Bezirk kein Bezirksleiter gewählt wurde, kann von dem Landesvorstand ein kommissarischer Bezirksleiter eingesetzt werden.
  4. Die Vertretung mehrerer Bezirke durch eine Einzelperson ist nicht zulässig.
  5. Bezirksleiter werden in der Regel für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Im Ausnahmefall ist ein kürzerer Zeitraum möglich. Wiederwahl ist zulässig.
  6. In dem jeweiligen Bezirksvorstand hat der Bezirksjugendwart oder dessen Stellvertreter Sitz und Stimme. Dies gilt aber mit der Maßgabe, dass ein Bezirksvorstand aus mehreren Personen bestehend gewählt wurde. Ist lediglich ein Bezirksleiter gewählt, so wird dieser durch den Bezirksjugendwart beratend unterstützt.

F. Aufgaben der Bezirksleitung

  1. Die Bezirksleiter vertreten die Interessen des jeweiligen Bezirks im Landesvorstand und sind für die Umsetzung der Ziele der HVT (§ 2 der Satzung) sowie der gefassten Beschlüsse in den Bezirken verantwortlich. Dabei achten sie auf Wahrung der regionalen Eigenheiten und Bräuche ihres Bezirks.
  2. Jährlich ist mindestens eine Bezirksversammlung durchzuführen, die von dem Bezirksleiter einberufen und von ihm oder seinem Vertreter geleitet wird.
  3. Die Bezirksleiter wirken an der Erstellung des Haushaltsplanes der HVT mit und sind für die ordnungsgemäße Abrechnung der Finanzen des Bezirks verantwortlich.
  4. Weiterhin sorgen die Bezirksleiter für die Einhaltung der Formalien, Termine, Fristen etc. im Rahmen von Trachtenförderung, Tagungen, Ehrungen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen.

G. Bezirksversammlung

  1. Für die Bezirksversammlungen finden die Regelungen der Satzung zu Abstimmung, Beschlussfassung, Versammlung, Versammlungsleitung und die gemeinsamen Bestimmungen des § 19 der Satzung analoge Anwendung.
  2. Der Bezirksleiter informiert den geschäftsführenden Landesvorstand in geeigneter Form über Datum, Ort und Tagesordnung der Bezirksversammlung.
  3. Auf Einladung können Mitglieder des Landesvorstands an den Bezirksversammlungen teilnehmen.
  4. Im Anschluss an die Bezirksversammlung wird ein Protokoll über die Inhalte der Versammlung erstellt und abschließend den Gruppen des Bezirks und dem Landesvorsitzenden der HVT zugesandt.
  5. Wird in einem Kalenderjahr keine Bezirksversammlung durchgeführt, ist der Landesvorstand berechtigt, eine Bezirksversammlung einzuberufen.
  6. Eine Bezirksversammlung ist vom Landesvorstand einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder eines Bezirks dies bei dem geschäftsführenden Landesvorstand beantragt.

H. Inkrafttreten

Diese Ordnung wurde von der Landesversammlung am 2. November 2025 beschlossen.