Vorbemerkung
Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 1 Name
Die Jugendorganisation in der Hessischen Vereinigung für Tanz und Trachtenpflege e.V. (HVT) führt den Namen „Bund kultureller Jugend“ (BkJ).
§ 2 Mitgliedschaft
Im BkJ sind alle Kinder und Jugendlichen der Mitgliedsgruppen der HVT sowie die in der Kinder- und Jugendarbeit des BkJ ehrenamtlich Tätigen zusammengeschlossen.
§ 3 Ziele und Aufgaben
- Aufgabe des BkJ ist es, die in ihm zusammengeschlossenen Kinder- und Jugendgruppen in ihrer Jugendbildung und Freizeitgestaltung zu unterstützen und ihre Interessen gegenüber der HVT, der Öffentlichkeit, den Verbänden der überörtlichen Jugendarbeit und den Behörden zu vertreten.
- Als Träger der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung fördert der BkJ Initiativen im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit. Er arbeitet – soweit möglich – in den Gremien der Jugendarbeit mit, insbesondere dem Hessischen Jugendring und den Kreisjugendringen.
- Der BkJ fördert nationale und internationale Jugendbegegnungen, um so die heranwachsenden Jugendlichen zu gegenseitigem Verständnis und Gemeinschaft, Verantwortungsbewusstsein, Persönlichkeit und demokratischem Denken zu führen.
§ 4 Organe des BkJ
- Der BkJ gliedert sich in Bezirke, die den Bezirken der HVT entsprechen (siehe Bezirksordnung).
- Die Organe des Bundes kultureller Jugend sind:
- die Landesjugendversammlung
- der Landesjugendvorstand
- die Bezirksjugendversammlung
- der Bezirksjugendvorstand
§ 5 Organisation des BkJ
5.1 Jugendleiter
Die Kinder und Jugendlichen der HVT-Mitgliedsgruppen wählen einen Jugendleiter. Der gewählte Jugendleiter sollte dann dem örtlichen Gruppenvorstand angehören. Die Jugendleiter haben jeweils Sitz und Stimme in der Landesjugendversammlung und der für ihren Verein zuständigen Bezirksjugendversammlung, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
5.2 Bezirksjugendvorstand
- Der Bezirksjugendwart und dessen Stellvertreter werden durch die Bezirksjugendversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Bedarf können durch die Bezirksjugendversammlung weitere Mitglieder in den Bezirksjugendvorstand gewählt werden.
- Der Bezirksjugendwart oder dessen Stellvertreter haben Sitz und Stimme in dem jeweiligen HVT-Bezirksvorstand. Dies gilt mit der Maßgabe, dass ein Bezirksvorstand aus mehreren Personen bestehend gewählt wurde. Ist lediglich ein Bezirksleiter gewählt, so wird dieser durch den Bezirksjugendwart beraten und in seiner Tätigkeit unterstützt.
- Die Bezirksjugendvorstände können darüber hinaus einzelne Aufgaben an andere Personen delegieren bzw. andere Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben dauerhaft beauftragen. Diese können an den Sitzungen des Bezirksjugendvorstandes teilnehmen, sie haben dort nur ein Vorschlags- aber kein Stimmrecht.
- An den Sitzungen des Bezirksjugendvorstandes kann der Bezirksleiter der HVT bzw. ein von ihm Beauftragter ohne Stimmrecht teilnehmen.
- Über die Sitzungen des Bezirksjugendvorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und dem Landesjugendvorstand zugänglich zu machen.
5.3 Landesjugendvorstand
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesjugendvorstandes werden durch die Landesjugendversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der geschäftsführende Landesjugendvorstand besteht mindestens aus:
- dem Landesjugendwart
- dem Landesjugendkassenwart
- Eine Personalunion von Landesjugendwart und Landesjugendkassenwart ist nicht zulässigig
- Der erweiterte Landesjugendvorstand besteht mindestens aus:
- den Bezirksjugendwarten
- sowie ggf. den Ehrenvorsitzenden in beratender Funktion ohne Stimmrecht
- Bei Bedarf können durch die Landesjugendversammlung weitere Mitglieder in den Landesjugendvorstand gewählt werden.
- Der Landesjugendvorstand kann darüber hinaus einzelne Aufgaben an andere Personen delegieren oder andere Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben dauerhaft beauftragen. Diese können an den Sitzungen des Landesjugendvorstandes teilnehmen, sie haben dort nur ein Vorschlags- aber kein Stimmrecht.
- Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
- An den Sitzungen des Landesjugendvorstandes können der Landesvorsitzende der HVT bzw. ein von ihm Beauftragter ohne Stimmrecht teilnehmen.
- Über die Sitzungen des Landesjugendvorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und den Bezirksjugendvorständen zugänglich zu machen.
- Sollten ein oder mehrere Mitglieder des Landesjugendvorstandes während der laufenden Wahlperiode ausscheiden, führen die übrigen Landesjugendvorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Der Landesjugendvorstand ist berechtigt, die vakante Position bis zur Neuwahl kommissarisch zu besetzen. Sollten sich aus dem BkJ keine Person finden, so kann diese durch die HVT besetzt werden. Über die Besetzung entscheidet der Landesjugendvorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Jugendversammlungen
6.1 Landesjugendversammlung
- Die Landesjugendversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
- Aufgaben der Landesjugendversammlung sind u.a.:
- a. Wahl des Landesjugendwartes
- Wahl des Landesjugendkassenwartes
- ggf. Wahl weiterer Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme der Berichte des Landesjugendvorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Bericht der Kassenprüfung
- ggf. Bericht des HVT-Landesvorstandes
- Entlastung des Landesjugendvorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Landesjugendordnung
- Beschlussfassung über die Auflösung des BkJ
- Die Jugendleiter der HVT-Mitgliedsgruppen sowie die Mitglieder des Landesjugendvorstandes und der HVT-Landesvorsitzende haben je eine Stimme. Gäste können zugelassen werden, jedoch ohne Stimmrecht.
- Die Einladung zur Landesjugendversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie hat mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Datum zu erfolgen.
- Anträge der Mitglieder auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Landesjugendversammlung dem Landesjugendvorstand vorliegen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Landesjugendversammlung gestellt werden, beschließt die Landesjugendversammlung.
- Die Beschlüsse der Landesjugendversammlung erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse zur Änderung der Landesjugendordnung sowie der Auflösung des BkJ:
- bedürfen einer zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten,
- müssen aus der Einladung hervorgehen und
- bedürfen der Bestätigung der HVT-Landesversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Über die Landesjugendversammlung ist ein Protokoll einschließlich Anwesenheitsliste zu erstellen, welches vom Landesjugendwart zu unterschreiben ist.
6.2 Bezirksjugendversammlung
- Die Bezirksjugendversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
- Aufgaben der Bezirksjugendversammlung sind:
- Wahl des Bezirksjugendwartes und dessen Stellvertreters
- ggf. Wahl weiterer Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme der Berichte des Bezirksjugendvorstandes
- ggf. Bericht des jeweiligen HVT-Bezirksvorstandes
- Entgegennahme des Jahresprogrammes aus dem jeweiligen Bezirk
- Entlastung des Bezirksjugendvorstandes
- Die Jugendleiter der HVT-Mitgliedsgruppen des jeweiligen Bezirkes sowie die Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes und der HVT-Bezirksvorsitzende haben je eine Stimme. Gäste können zugelassen werden, jedoch ohne Stimmrecht.
- Die Einladung zur Bezirksjugendversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie hat mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Datum zu erfolgen.
- Der Bezirksjugendwart informiert den geschäftsführenden Landesjugendvorstand in geeigneter Form über Datum, Ort und Tagesordnung der Bezirksversammlung. Auf Einladung können Mitglieder des Landesjugendvorstandes an den Bezirksversammlungen teilnehmen.
- Wird in einem Kalenderjahr keine Bezirksjugendversammlung durchgeführt, ist der geschäftsführende Landesjugendvorstand berechtigt, eine Bezirksjugendversammlung einzuberufen.
- Eine Bezirksjugendversammlung ist vom Landesjugendvorstand einzuberufen, wenn mehrere Mitglieder eines Bezirkes dies bei dem geschäftsführenden Landesjugendvorstand beantragen.
- Anträge der Mitglieder auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Bezirksjugendversammlung dem Bezirksjugendvorstand vorliegen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Bezirksjugendversammlung gestellt werden, beschließt die Bezirksjugendversammlung.
- Die Beschlüsse der Bezirksjugendversammlung erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Bezirksjugendversammlung ist ein Protokoll einschließlich Anwesenheitsliste zu erstellen, welches vom Bezirksjugendwart zu unterschreiben und dem Landesjugendvorstand zugänglich zu machen ist.
§ 7 Finanzen
- Über die Verwendung der dem BkJ zufließenden Mittel im Rahmen der zu beachtenden Förderrichtlinien, Jugendplänen, der Satzung der HVT sowie der Landesjugendordnung entscheidet die Landesjugendversammlung bzw. der Landesjugendvorstand selbstständig und eigenverantwortlich.
- Der BkJ finanziert sich unter anderem durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, Mittel der HVT sowie durch Spenden.
- Bei Bedarf können Beiträge erhoben werden, die durch die Landesjugendversammlung festgelegt und durch die Landesversammlung der HVT bestätigt werden.
- Die Kassenprüfung erfolgt durch die Kassenprüfer der HVT.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Landesjugendordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Landesjugendversammlung und der Bestätigung der HVT-Landesversammlung in Kraft.
Diese Ordnung wurde von der Landesjugendversammlung am 19.11.2006 beschlossen und von der Landesversammlung am 19.11.2006 bestätigt.
